Rz. 928

Fraglich erscheint, ob die von der Rspr. des BAG entwickelten Grundsätze zur Haftungserleichterung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zugutekommen können. Das LAG Berlin (v. 29.10.1990, DB 1991, 1080) hat die Meinung vertreten, diese Grundsätze könnten nicht ohne Weiteres auf arbeitnehmerähnliche Personen übertragen werden. Die Grundsituation dieses Personenkreises sei im Vergleich zu den Arbeitnehmern anders. Der freie Mitarbeiter übe seine Tätigkeit im Bereich eines Dritten in persönlicher Unabhängigkeit weisungsfrei aus. Schäden, die dabei entstehen, gehörten zu seinem eigenen arbeitsmäßigen Lebensbereich, für den er sich bei der Berufswahl entschieden habe. Zutreffend ist sicherlich der Hinweis, dass die arbeitnehmerähnlichen Personen ihre Dienstleistungen nicht in "persönlicher Abhängigkeit" vom Arbeitgeber erbringen. Es erscheint aber zweifelhaft, ob sich dadurch bereits die Grundsituation im Vergleich zu Arbeitnehmern ändert. Immerhin gehört es zu den charakteristischen Merkmalen arbeitnehmerähnlicher Personen, dass sie Arbeitnehmern vergleichbar sozial schutzbedürftig sind. Dies spricht dafür, die Haftungserleichterungsgrundsätze auch auf die arbeitnehmerähnlichen Personen anzuwenden, soweit sie "betrieblich veranlasst" fahrlässig einen Schaden herbeiführen (vgl. Zeuner, RdA 1975, 84, 86; Brox/Walker, DB 1985, 1469, 1477; Krause, NZA 2003, 577, 582; Joussen, RdA 2006, 129, 136). Die fehlende "persönliche Abhängigkeit" mag bei der Schadensaufteilung im Einzelfall eine Rolle spielen. Zumindest dann, wenn arbeitnehmerähnliche Personen über ihre wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus vergleichbar einem Arbeitnehmer in einen organisierten Betrieb eingegliedert werden, greifen auch zu ihren Gunsten die von der Rechtsprechung für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches (vgl. Hessisches LAG v. 2.4.2013, BB 2013, 1726).

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