Rz. 1170

Gegenüber dem Unfallversicherungsträger besitzen Unternehmer weitere Mitteilungs- und Auskunftspflichten. Gem. § 192 Abs. 1 SGB VII haben Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag bzw. den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und den Namen sowie den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten mitzuteilen. Innerhalb von vier Wochen haben die Unternehmer Änderungen von Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, Änderungen der Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen und Änderungen sonstiger Grundlagen für die Berechnung der Beiträge mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII). Außerdem sind Wechsel von Personen der Unternehmer innerhalb von vier Wochen ebenso wie Wechsel von Personen der Bevollmächtigten mitzuteilen.

 

Rz. 1171

Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen haben nach § 193 Abs. 1 SGB VII Unternehmer dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn diese Versicherten getötet oder so verletzt wurden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig waren. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit ist dies dem Unfallversicherungsträger nach § 193 Abs. 2 SGB VII anzuzeigen. Die Anzeigen sind binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt hat. Weitere Melde- und Mitteilungspflichten finden sich in §§ 194 ff. SGB VII.

 

Rz. 1172

Zur Berechnung der Umlage in der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Unternehmer gem. § 165 Abs. 1 S. 1 SGB VII die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 SGB IV zu melden. Soweit die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig gemacht werden, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII). Über die ihren Angaben zugrunde liegenden Tatsachen haben die Unternehmer nach § 165 Abs. 4 SGB VII Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

 

Rz. 1173

Neuerungen ab 1.1.2009: Ab dem 1.1.2009 wurde das DEÜV-Meldeverfahren aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) um die Daten der Unfallversicherung erweitert. Damit wurde erstmalig ein einheitliches Meldeverfahren für alle Sozialversicherungszweige geschaffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge