Rz. 1169

Meldepflichten des Arbeitgebers sind nicht nur in der DEÜV oder im SGB IV geregelt, sondern auch in anderen Gesetzen. So verpflichtet § 204 SGB V den Arbeitgeber, Beginn und Dauer sowie das Ende des Wehrdienstes zu melden. §§ 190 bis 194 und § 281c SGB VI regeln die Meldepflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für bestimmte Personen und Zeiten. § 27 Abs. 2 KVLG 1989 bestimmt die Meldepflicht der landwirtschaftlichen Unternehmer bzgl. der Aufnahme und Aufgabe der Beschäftigung der Versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen innerhalb von zwei Wochen an die landwirtschaftliche Krankenkasse.

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