Rz. 56

Sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern ist häufig die Meinung anzutreffen, dass eine Kündigung erst nach der dritten Abmahnung ausgesprochen werden dürfe. Diese Auffassung ist unzutreffend. Grds. reicht eine Abmahnung aus, um den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anzuhalten (vgl. KR/Fischermeier, § 626 BGB Rn 274). Mehrere Abmahnungen vor Ausspruch einer Kündigung können entweder bei geringfügigen Verfehlungen (BAG v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00, NZA 2002, 968 = DB 2002, 689) oder bei einem längeren Zurückliegen des Vorfalls (Schaub/Linck, ArbRHB, § 132 Rn 19) erforderlich sein. So erscheint es angebracht, vor Kündigung eines langjährigen Arbeitnehmers wegen eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG den vorherigen Ausspruch mehrerer Abmahnungen zu verlangen, die sich stufenweise nach Ton und Inhalt verschärfen. Gleichwohl ist es in der Praxis üblich, insb. bei längerer Betriebszugehörigkeit nicht sofort zu kündigen, sondern weitere Abmahnungen auszusprechen.

 

Rz. 57

Grds. ist jedoch vor dem Ausspruch zahlreicher Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen abzuraten. Je mehr Abmahnungen der Arbeitgeber wegen eines gleichartigen Pflichtverstoßes ausspricht, umso mehr schwächt sich die Warnfunktion der Abmahnung ab. Dies hat zur Konsequenz, dass das BAG in einem Fall, in dem der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung sieben Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen entschieden hat, dass die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestaltet sein muss ("Letzte Abmahnung", BAG v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00, NZA 2002, 968 = DB 2002, 689). Das BAG hat weiterhin entschieden, dass aufgrund der im Arbeitsleben verbreiteten Praxis, bei als leicht empfundenen Vertragsverstößen einer Kündigung mehrere Abmahnungen vorausgehen zu lassen, i.d.R. nicht bereits die dritte Abmahnung als "entwertet" angesehen werden kann (BAG v. 27.9.2012 – 2 AZR 955/11, juris; BAG v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03, NZA 2005, 459 = BB 2005, 716).

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