Rz. 1231

Möglich ist schließlich auch eine außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit anschließendem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB. Eine solche Kündigung setzt i.d.R. eine fruchtlose Abmahnung des Arbeitgebers voraus. Dabei ist jedoch zu beachten, dass als nach § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden grds. nur der Ersatz des infolge des Verzichtes auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ausgefallenen Arbeitsentgeltes und eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung nach §§ 9, 10 KSchG in Betracht kommt (BAG v. 26.7.2001, DB 2002, 539).

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