Rz. 751

Von Anfang an freie Erfindungen sind für den Arbeitnehmer frei verwertbar, sodass er unbeschränkt über sie verfügen kann, wenn er zuvor seiner Mitteilungs- und Anbietungspflicht ggü. seinem Arbeitgeber Genüge getan hat (§ 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 18 und 19 ArbnErfG). Eine einzige Schranke findet dieses an sich freie Verwertungsrecht darin, dass der Arbeitnehmer mit der Selbstverwertung seiner Erfindung nicht in Konkurrenz zu seinem eigenen Arbeitgeber treten darf. Diese Schranke besteht aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und dem sich hieraus ergebenden Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers.

 

Rz. 752

An frei gewordenen oder vom Arbeitgeber frei gegebenen Erfindungen besteht für den Arbeitnehmer ein freies Verwertungsrecht ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 ArbnErfG.

 

Rz. 753

Benutzt der Arbeitgeber die frei gewordene Erfindung mit Einverständnis des Arbeitnehmererfinders, kann diesem ein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu bemessender Bereicherungsanspruch zustehen (BGH v. 18.5.2010 – X ZR 79/07, GRUR 2010, 817 – Steuervorrichtung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge