Rz. 1591

Die gleichzeitige Gewährung anderer Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zur beruflichen Wiedereingliederung ist zur Vermeidung einer Doppelförderung ausgeschlossen. Dazu gehören Leistungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III) einschließlich Alg bei beruflicher Weiterbildung (§ 144 SGB III), Trainingsmaßnahmen (§§ 45 ff. SGB III). Arbeitsvermittlung (§§ 35 ff. SGB III) und Mobilitätshilfen (§§ 45f ff. SGB III) kommen im Anschluss an die Transfermaßnahme in Betracht.

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