Rz. 1635

Bei Veränderung des Arbeitsbereiches eines Arbeitnehmers ist dieser nach § 81 Abs. 2 BetrVG ebenfalls so rechtzeitig zu unterrichten, dass sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Diese Unterrichtungspflicht betrifft in erster Linie (auch nur vorübergehende) Veränderungen der räumlichen, technischen und funktionellen Umgebung und Zuordnung des Arbeitnehmers, die regelmäßig eine Versetzung bedingen (Fitting, § 81 BetrVG Rn 10). Ob bei Umsetzung auf einen völlig gleichartigen Arbeitsplatz ebenfalls unterrichtet werden muss, ist umstritten (dafür Richardi, BetrVG, § 81 Rn 7, dagegen Fitting, § 81 BetrVG Rn 11). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit und mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG v. 17.6.2008 – 1 ABR 38/07, DB 2008, 2771). Zu den Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 BetrVG s. LAG Rostock v. 31.3.2009 – 5 TaBV 13/08.

 

Rz. 1636

Auch über organisatorische oder technische Veränderungen, die auf den Arbeitsplatz keinen Einfluss haben, sich aber sonst auf den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers auswirken, muss der Arbeitgeber unterrichten (Fitting, § 81 BetrVG Rn 17).

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