Rz. 184

Der Arbeitgeber kann gegen seinen Arbeitnehmer auf Erfüllung der Arbeitsleistung klagen. Eine Zwangsvollstreckung findet gem. § 888 ZPO bei unvertretbaren Handlungen, d.h. bei Handlungen, die nur durch den Schuldner und nicht durch Dritte vorgenommen werden können, nicht statt. Aufgrund des vorstehenden Grundsatzes der persönlichen Arbeitsleistung scheidet eine Zwangsvollstreckung daher grds. aus (s. Rdn 818 ff.). Gleiches gilt nach herrschender Meinung für eine einstweilige Verfügung, weil für einen nicht vollstreckbaren Anspruch der Verfügungsgrund fehlt (vgl. LAG Hamburg v. 18.7.2002, NZA-RR 2003, 104; Schaub/Linck, ArbRHB, § 45 Rn 67).

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