Rz. 1080

Während i.d.R. die Lohnsteuer des Arbeitnehmers durch Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber erhoben wird (sog. Lohnsteuerabzugsverfahren), kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhoben werden (vgl. §§ 40 ff. EStG).

 

Rz. 1081

Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung zulassen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, d.h. er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG).

 

Rz. 1082

Eine Pauschalierung mit variablem Steuersatz gem. § 40 Abs. 1 EStG setzt voraus (vgl. im Einzelnen R 40.1 LStR), dass

von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Anzahl von Fällen gewährt werden oder
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsgemäß einbehalten hat. Die Pauschalbesteuerung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000,00 EUR im Kalenderjahr gewährt.
 

Rz. 1083

Eine Pauschalierung nach einem festen Pauschsteuersatz i.H.v. 25 % (vgl. im Einzelnen R 40.2 Abs. 1 bis 3 LStR) kommt gem. § 40 Abs. 2 S. 1 EStG in Betracht für Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG), Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG), Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG), Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG), für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Personalcomputern; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG, vgl. im Einzelnen R 40.2 Abs. 5 LStR), Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG) sowie Übereignung betrieblicher Fahrräder (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG).

 

Rz. 1084

Eine Pauschalierung nach einem festen Pauschalsteuersatz i.H.v. 15 % kommt gem. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG in Betracht für die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Pauschalbesteuerung ist aber in der Höhe grds. auf die Aufwendungen begrenzt, die der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG wie Werbungskosten geltend machen könnte (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG).

 

Rz. 1085

Für unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Teilzeitbeschäftigte ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 25 % (bei kurzfristig Beschäftigten) bzw. von 20 % (bei geringfügig Beschäftigten) bzw. 2 % (bei geringfügig Beschäftigten auf 450 EUR Basis) und 5 % (bei Aushilfskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft) gem. § 40a EStG zulässig (vgl. im Einzelnen R 40a.1 LStR).

 

Rz. 1086

Gem. § 40b EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse sowie von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers (hier nur, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt, § 40b Abs. 3 EstG) mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % erheben (vgl. im Einzelnen 40b.1 LStR).

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