Rz. 1614

Pflichtversicherte kraft Gesetzes oder Satzung und freiwillig Versicherte können Ansprüche gegen die Träger der Unfallversicherung geltend machen auf Heilbehandlung, Verletztengeld und Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, Berufshilfe, Verletztenrente. Hinterbliebenen eines Versicherten stehen Sterbegeld und ggf. Renten zu.

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