Rz. 179

Bei konzernweiten Arbeitsordnungen oder sog. Ethikrichtlinien wird das Mitbestimmungsrecht auf die Ebene des Konzernbetriebsrates verlagert. Fraglich ist die Bewertung der Rechtslage, wenn die Konzernmuttergesellschaft ihren Sitz nicht in der BRD hat, sondern im Ausland. In der Honeywell-Entscheidung hat das BAG hierzu jedoch klargestellt, dass die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretungen in Betrieben, die in Deutschland liegen, sich auch dann nach deutschem Recht richten, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Dies entspricht auch dem im internationalen Arbeitsrecht geltenden Territorialitätsprinzip (BAG v. 22.7.2008 – 1 ABR 40/07; so auch bereits BVerfG v. 8.10.1996 – 1 BvL 15/91). Die von der ausländischen Konzernmuttergesellschaft vorgegebenen Regelungen sind allerdings bei der inländischen Umsetzung in ein bestimmtes Regelwerk als sog. betriebliche Belange zu berücksichtigen (BAG v. 22.7.2008 – 1 ABR 40/07).

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