Rz. 1632

Nach § 81 Abs. 1 S. 2 BetrVG bezieht sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auch auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und Maßnahmen und Einrichtungen zu deren Abwendung. Die Belehrung muss rechtzeitig in eindringlicher und verständlicher Weise erfolgen, das bloße Verteilen oder Verlesen von Merkblättern genügt nicht (Bächler, DB 1973, 1402). Für ausländische Mitarbeiter gilt das unter Rdn 1630 Gesagte.

 

Rz. 1633

Treten wegen Verletzung der Belehrungspflicht arbeitsbedingte Schäden ein, die eine Belehrung hätte verhindern können, muss der Arbeitnehmer keinen Schadensersatz leisten. Der Arbeitgeber ist vielmehr selbst schadensersatzpflichtig, wenn dem Arbeitnehmer ein Schaden entsteht. Eine solche Ersatzpflicht kann sich sowohl aus der Verletzung eines betriebsverfassungsrechtlichen Individualrechtes als auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergeben (Schaub, ArbRHB, § 234 II), einschränkend sind jedoch die §§ 104 ff. SGB VII zu beachten. Auch eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers gem. § 110 Abs. 1 SGB VII ggü. der BG kommt in Betracht.

 

Rz. 1634

Da die Unterrichtungspflicht nach § 81 Abs. 1 S. 2 BetrVG zugleich eine personenbezogene Maßnahme des betrieblichen Arbeitsschutzes ist, die besonders geeignet ist, das sicherheitsgerechte Verhalten des Arbeitnehmers zu beeinflussen, sind in diesem Rahmen insb. die allgemeinen Vorschriften zur Unfallverhütung (z.B. § 12 ArbSchG, § 29 JArbSchG, §§ 20, 21 GefStoffV, § 39 Abs. 1 StrlSchV und § 6 Abs. 1 Nr. 5 StörfallVO) zu beachten. Bestehen keine derartigen Sondervorschriften zur Konkretisierung der Unterrichtungspflicht, hat der Arbeitgeber seine genaue Ausgestaltung selbst festzulegen, wobei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beachten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge