Rz. 670

Eine konkrete Umschreibung der Miterfindung oder Miterfinderschaft findet sich im ArbnErfG nicht, gleichwohl wird die Unterscheidung in Alleinerfindung und Miterfindung in zwei Bereichen angesprochen: Zum einen in der Meldepflichtregelung für Diensterfindungen in § 5 Abs. 1 S. 2 ArbnErfG, wo im Fall der Beteiligung von mehreren Arbeitnehmern am Zustandekommen einer Erfindung die Möglichkeit einer gemeinsamen Meldungsabgabe vorgesehen ist; zum anderen in § 12 Abs. 2 ArbnErfG, wo die Vergütung im Fall der Beteiligung mehrerer Arbeitnehmer an einer Diensterfindung für jeden entsprechend seinem Anteil am Zustandekommen festzustellen ist.

 

Rz. 671

Nach der höchstrichterlichen Rspr. ist derjenige Miterfinder, der einen schöpferischen Beitrag zu der gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat; hingegen reicht konstruktive Mithilfe an der Erfindung allein nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings nicht selbstständig erfinderisch zu sein. Es ist also nicht erforderlich, dass der Beitrag für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (BGH v. 18.6.2013 – X ZR 103/11). Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mit beeinflusst hat, also nicht unwesentlich in Bezug auf die Lösung ist (BGH v. 20.6.1978 – X ZR 49/75, GRUR 1978, 585 – Motorkettensäge; BGH v. 17.1.1995 – X ZR 130/93, NJW-RR 1995, 696 – Gummielastische Masse; BGH v. 17.10.2000 – X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 = NZA-RR 2001, 209 – Rollenantriebseinheit).

 

Rz. 672

Eine Erfindergemeinschaft kann als Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft (GbR) nach den §§ 705 ff. BGB bestehen. Haben die Beteiligten keine besondere Vereinbarung in Bezug auf ihr Innenverhältnis getroffen, stehen diese aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis nach den §§ 741 ff. BGB mit der Folge, dass jeder Miterfinder über seinen Anteil an der Erfindung frei verfügen kann (BGH v. 17.10.2000 – X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 = NZA-RR 2001, 209 – Rollenantriebseinheit).

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