Rz. 1078
Der Arbeitnehmer ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer; dies gilt auch für den Fall einer Nettolohnvereinbarung. Gem. § 42d EStG haftet der Arbeitgeber gesamtschuldnerisch neben dem Arbeitnehmer
▪ | für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, |
▪ | für Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, |
▪ | für die ESt (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird (vgl. im Einzelnen R 42d.1 LStR). |
Rz. 1079
Die Haftung greift auch bei Lohnzahlung durch Dritte, soweit der Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3a EStG zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist. Zur Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung vgl. § 42d Abs. 9 EStG sowie R 42d.3 LStR.
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