Rz. 257

Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des WPflG von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen (§ 14 ArbPlSchG). Da die Wehrpflicht momentan ausgesetzt ist, ist das von geringer praktischer Bedeutung.

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