Rz. 935

Erleidet der Arbeitnehmer einen Personenschaden aufgrund eines vom Arbeitgeber verursachten oder ihm zuzurechnenden Arbeitsunfalls, haftet anstelle des Arbeitgebers der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 104 Abs. 1 SGB VII, es sei denn,

der Arbeitgeber hat den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt oder
gleichermaßen den Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII.
 

Rz. 936

Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht ein, erfolgt die Regulierung des Personenschadens wie bereits unter Rdn 916 erörtert über die gesetzliche Unfallversicherung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge