Rz. 416

Ein wichtiges Anliegen der Neuregelung ist die Berücksichtigung von besonders benachteiligten behinderten Gruppen. Nach § 1 S. 2 SGB IX soll von allen an der Integrationsaufgabe Mitwirkenden den besonderen Bedürfnissen Behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen werden. Hintergrund ist die Chancenungleichheit von behinderten Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörden werden daher in § 33 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, behinderten Frauen insb. durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote gleiche Chancen im Erwerbsleben zu sichern. Für das Ziel der Gleichstellung im Arbeitsleben sind dem Arbeitgeber keine besonderen Pflichten, wie z.B. Quoten, auferlegt. Es fehlt auch eine ausdrückliche Verpflichtung zu einer angemessenen Berücksichtigung bei der Besetzung der Pflichtplätze.

 

Rz. 417

§ 155 SGB IX sieht derartige Pflichten nur vor für

schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind,
schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sowie
behinderte Auszubildende.
 

Rz. 418

Ergänzend zu dem schon nach dem allgemeinen Arbeitsrecht zu beachtenden Verbot der Geschlechtsdiskriminierung (§ 611a BGB a.F.) wird das Gleichstellungsziel arbeitsrechtlich durch die Einführung der geschlechtsneutralen Bezeichnung "Schwerbehinderter Mensch" verfolgt.

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