Rz. 1112

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Loyalitätspflichten, kommt je nach Schwere der Pflichtenverletzung eine Ermahnung, eine Abmahnung oder in besonders schwerwiegenden Fällen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers in Betracht. Auch im kirchlichen Arbeitsverhältnis bleiben kündigungsrechtliche Vorschriften anwendbar, wobei allerdings die kirchlichen Grundwerte von den ArbGen beachtet werden müssen. So hat das BAG in mehreren Entscheidungen Verstöße gegen das kirchliche Eherecht oder den Kirchenaustritt als schwere Verfehlung i.S.d. Kirchenrechtes und damit als Kündigungsgrund bestätigt (vgl. zu einzelnen Entscheidungen MünchArbR/Richardi, § 193 Rn 39 ff.).

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