Rz. 182

Nach § 613 S. 1 BGB muss der Arbeitnehmer seine Arbeit im Zweifel in Person leisten. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt (ErfK/Preis, § 613 BGB Rn 5). Mit dem Tod erlischt nicht nur die Arbeitsplicht, sondern auch alle Ansprüche auf Befreiung von der Arbeitspflicht, so dass nach bisheriger Rechtsprechung auch der Urlaubsanspruch erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch der Erben umwandelt (BAG v. 20.9.2011 – 9 AZR 416/10, juris). Der EuGH ist dem jedoch in der Entscheidung "Bollacke" entgegengetreten (EuGH v. 12.6.2014 – C-118/13, juris). Der EuGH argumentiert, dass der unwägbare Eintritt des Todes nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen dürfe. Dementsprechend ist zukünftig ein Abgeltungsanspruch der Erben zu bejahen. Sofern der Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers Dritte zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht heranzieht, kommt eine Abmahnung bzw. in schweren Fällen bzw. im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. § 613 BGB kann vertraglich abbedungen werden. Es kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht berechtigt oder verpflichtet ist, Dritte heranzuziehen. Von einer stillschweigenden Vereinbarung kann dann auszugehen sein, wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Leistung allein nicht in der Lage ist (Beispiele dazu vgl. Schaub/Linck, ArbRHB, § 45 Rn 3, so darf etwa die Frau des Hausmeisters, die mit in der Hausmeisterwohnung wohnt, den Verpflichtungen des verhinderten Hausmeisters nachkommen).

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