Rz. 1566

§§ 110, 111 SGB III wurden als § 216a SGB III mit Wirkung vom 1.1.2004 in das SGB III eingeführt und lösten die Regelungen über Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen (§§ 254–259 SGB III a.F.) ab. Die Vorschriften regeln die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen als Transferleistung (u.a. Transferkurzarbeitergeld) sowohl zur sozialen Abfederung bei betrieblichen Restrukturierungsprozessen (BT-Drucks 15/1515, 92) als auch zur Verbesserung der Eingliederungschancen von Ausgebildeten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Ziel der Vermittlung "Job to Job".

 

Rz. 1567

Bei Betriebsänderungen soll die Förderung die Betriebsparteien durch Anreize dazu bewegen, den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern beschäftigungswirksame Maßnahmen anstelle von Abfindungen zu gewähren, um den direkten Übergang aus dem alten in ein neues Beschäftigungsverhältnis (aus Arbeit in Arbeit) zu erleichtern und die ansonsten erforderliche Zahlung von Alg in deutlich größerem Umfang zu vermeiden.

 

Rz. 1568

Bei der Förderung handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers, der indes wegen des kollektiven Bezuges ähnlich wie beim Kug nur durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Weitere Transferleistung ist die Gewährung von Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) nach § 111 SGB III, das auch neben dem Zuschuss nach § 110 SGB III gewährt werden kann.

aa) Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 1569

Damit die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen von den Betriebsparteien in die Praxis umgesetzt wird, stellt Abs. 1 lediglich bestimmte Mindestvoraussetzungen auf und eröffnet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bei den Maßnahmen zur Eingliederung der zu entlassenden Arbeitnehmer bzw. Ausgebildeten im Anschluss an das beendete Berufsausbildungsverhältnis in den Arbeitsmarkt.

(1) Persönliche Voraussetzungen

(a) Drohende Arbeitslosigkeit aufgrund Betriebsänderung

 

Rz. 1570

Infolge der geplanten Betriebsänderung muss der in der Maßnahme zu fördernde anspruchsberechtigte Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht sein (§ 17 SGB III). Nur versicherungspflichtige Arbeitnehmer (§ 25 SGB III) sind zu berücksichtigen (§ 17 Nr. 1 SGB III).

 

Rz. 1571

Da wegen der Betriebsänderung § 110 Abs. 1 S. 3 SGB III unabhängig von der Unternehmensgröße auf § 111 BetrVG verweist, sind auch Arbeitnehmer von Kleinbetrieben anspruchsberechtigt.

 

Rz. 1572

Aufgrund der Ergänzung in § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VIII sind entgegen bisheriger Praxis auch Arbeitnehmer außerhalb des Anwendungsbereiches des BetrVG, insb. Arbeitnehmer kirchlicher und kirchennaher Einrichtungen (§ 118 Abs. 2 BetrVG), anspruchsberechtigt. Ausgeschlossen sind dagegen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, es sei denn, das öffentlich-rechtliche Unternehmen wird in selbstständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben.

 

Rz. 1573

Einem Arbeitnehmer droht Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitgeber ihn direkt oder in einem Interessenausgleich (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG) namentlich als zu kündigendem Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung benennt.

(b) Drohende Arbeitslosigkeit nach beendeter Berufsausbildung

 

Rz. 1574

Auch Ausgebildete können im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis durch die Teilnahme an Transfermaßnahmen gefördert werden, um bei fehlender Übernahmemöglichkeit in den Betrieb ihre Eingliederungsaussichten in den Arbeitsmarkt zu erhöhen (BT-Drucks 15/2672, 10).

(2) Maßnahmevoraussetzungen

(a) Transfermaßnahmen

 

Rz. 1575

Nach der Legaldefinition in § 110 Abs. 1 S. 2 SGB III sind Transfermaßnahmen alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt erfasst, an deren Finanzierung der Arbeitgeber angemessen beteiligt ist. Diese weit gefasste Formulierung soll eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, damit die Betriebsparteien die aus ihrer Sicht im Einzelfall richtige Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten wählen können. Der angemessene finanzielle Eigenbeitrag des Arbeitgebers wird durch die Begrenzung der Förderung auf 50 % der Maßnahmekosten und auf max. 2.500,00 EUR je gefördertem Arbeitnehmer gewährleistet, sodass der Restbetrag vom Arbeitgeber aufzubringen ist (Abs. 2).

(b) Durchführung von Dritten

 

Rz. 1576

Die förderungsfähige Eingliederungsmaßnahme muss von einem Dritten, also von einem vom Arbeitgeber verschiedenen Rechtsträger angeboten werden.

(c) Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

 

Rz. 1577

Transfermaßnahmen sollen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Förderungsfähig sind dabei alle Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Eingliederungsaussichten der betroffenen Arbeitnehmer abzielen.

(d) Sicherung der Durchführung

 

Rz. 1578

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er über die Eigenmittel verfügt, die unter Berücksichtigung der beantragten und zu erwartenden Zuschüsse erforderlich sind, also ein Gesamtfinanzierungskonzept vorlegen.

 

Rz. 1579

Auch muss der Maßnahmeträger geeignet sein, d.h. von ihm und seinen Mitarbeitern eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme mit den erforderlichen Sachmitteln erwartet werden können.

(e) Qualitätssicherungssystem

 

Rz. 1580

Da sich aus §§ 176, 177 SGB III ergibt, dass für die Förderung von Transfermaßnahmen eine Trägerzulassung vorausgesetzt wird, diese wiederum von der Anwendung eines Qualitätsmanagements abhängig ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 7 SGB III), kann ohne Anwendung eines solchen...

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