Rz. 1232

Der Arbeitgeber muss gegen Mobbing Präventivmaßnahmen ergreifen (MünchArbR/Blomeyer, § 97 Rn 37: zu den einzelnen Maßnahmen ausführlich Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 177 ff.). Dies gilt erst recht, wenn es bereits zu Mobbingfällen gekommen oder die Fortsetzung eines aktuellen Mobbingverhaltens zu befürchten ist. Da der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Haftung auch für von ihm selbst nicht begangenes oder gelenktes Mobbing verpflichtet ist, in seinem Betrieb die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und angemessen sind, Mobbing unmittelbar und nachhaltig zu unterbinden, kommt auch eine Umsetzung oder Versetzung des Mobbers in Betracht (hierzu im Einzelnen Wickler, DB 2002, 483, insb. unter Fn 55 und Grunewald, NZA 1993, 1072). Vorbeugende Wirkung kann der Abschluss einer Anti-Mobbing-Betriebsvereinbarung oder im Öffentlichen Dienst einer entsprechenden Dienstvereinbarung haben (nähere Einzelheiten hierzu bei Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 262 ff.). Die Existenz einer solchen entbindet den Arbeitgeber aber nicht von der Überwachung ihrer Einhaltung und ggf. weiteren, das Mobbingrisiko nachhaltig beschränkenden oder akutes Mobbing unterbindenden Maßnahmen (Wickler, DB 2002, 483).

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