Rz. 673

Diensterfindungen sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 2 ArbnErfG Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind (= Aufgabenerfindungen) oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (= Erfahrungserfindungen).

 

Rz. 674

Von der Diensterfindung zu unterscheiden ist die freie Erfindung des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG [vgl. hierzu Rdn 746 ff.]).

 

Rz. 675

Übersicht: Der Weg einer Arbeitnehmererfindung

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