Rz. 1590

Bei einer unrichtigen Unterrichtung oder Beratung und einem hierauf beruhenden Schaden kommt ein Amtshaftungsanspruch vor den Zivilgerichten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vor den SG scheidet aus, weil auch eine richtige Beratung eine entsprechende Transfermaßnahme nicht als Amtshandlung ersetzen kann.

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