Rz. 730

§ 12 ArbnErfG sieht zur Ermittlung der angemessenen Vergütung sowohl im Allein- als auch im Miterfindungsfall ein besonderes, zweistufig ausgestaltetes Verfahren vor:

 

Rz. 731

Feststellungsverfahren (1. Stufe): Zunächst sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung vertraglich über die Art und Höhe der Vergütung einigen (§ 12 Abs. 1 ArbnErfG).
Festsetzungsverfahren (2. Stufe): Im Nichteinigungsfall muss der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmererfinder einseitig festsetzen und entsprechend der Festsetzung sofort zahlen, und zwar spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechtes bzw. nach Aufnahme der Benutzung (§ 12 Abs. 3 ArbnErfG).
 

Rz. 732

Die Einhaltung dieses zweistufigen Verfahrens ist in § 12 ArbnErfG zwingend festgelegt, sodass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, von sich aus die Vergütung sogleich einseitig festzusetzen, ohne zuvor den auf Stufe 1 erforderlichen Einigungsversuch mit dem Arbeitnehmer zu suchen. Der früheste Zeitpunkt für eine Festsetzungserklärung ist somit im ergebnislosen Abbruch der Verhandlungen der Arbeitsvertragsparteien zu sehen. § 12 Abs. 3 ArbnErfG ermächtigt den Arbeitgeber nur zur einmaligen Festsetzung der Vergütung (BGH v. 17.5.1994 – X ZR 82/92, GRUR 1994, 898 – Copolyester).

 

Rz. 733

Zur Vermeidung einer rechtsverbindlichen, einseitigen Festsetzung der Vergütung kann der Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 4 ArbnErfG innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten widersprechen. Der Widerspruch hat nach § 12 Abs. 4 ArbnErfG in Textform zu erfolgen. Alsdann ist nach ergebnislosem Durchlaufen eines Schiedsverfahrens nach den §§ 2836 ArbnErfG der Weg vor die ordentlichen Gerichte eröffnet.

 

Rz. 734

Widerspricht der Arbeitnehmer der einseitigen Festsetzungserklärung des Arbeitgebers nicht form- und fristgerecht, ist die Festsetzung für beide Teile verbindlich, sofern sie nicht in erheblichem Maße unbillig ist (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 ArbnErfG; Volz, in: FS Bartenbach, S. 199). Ein solcher Widerspruch des Arbeitnehmers ist allerdings ohne Einfluss auf die Fälligkeit des vorläufigen Vergütungsanspruchs. Der Arbeitgeber ist hier ungeachtet des Widerspruches verpflichtet, die Vergütung an den Arbeitnehmer weiterzuzahlen (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 12 Rn 87; Reimer/Schade/Schippel, ArbnErfG, § 12 Rn 35).

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