Rz. 791

Die Schiedsstelle besteht im Fall ihrer Regelbesetzung aus einem Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern und kann auf Antrag einer Partei noch um einen Arbeitgeber- und einen Arbeitnehmerbeisitzer erweitert werden (§ 30 ArbnErfG).

 

Rz. 792

Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Mit Rücksicht auf ihre streitschlichtende Funktion hat der Gesetzgeber davon abgesehen, das Verfahren zu sehr zu formalisieren. Es lehnt sich im Wesentlichen an das schiedsrichterliche Verfahren der ZPO an. Die mündliche Erörterung vor der Schiedsstelle ist im Interesse der Wahrung der Vertraulichkeit nichtöffentlich. Als Verfahrensbevollmächtigte sind vor der Schiedsstelle alle Rechtsanwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber (vgl. §§ 177 ff. PatAnwO) sowie Verbandsvertreter i.S.d. § 11 ArbGG zugelassen.

 

Rz. 793

Der von der Schiedsstelle ggü. den Beteiligten zu unterbreitende Einigungsvorschlag ist zu begründen und denselben zuzustellen (§ 34 Abs. 2 ArbnErfG). Er wird rechtsverbindlich, wenn nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

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