Rz. 152

Aufwendungen für typische Berufskleidung können entweder gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden oder der Arbeitgeber kann die Kosten für diese Berufskleidung gem. § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei ersetzen.

[Autor] Geck

a) Werbungskostenabzug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG

 

Rz. 153

Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die

als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Helm, Schutzanzug, Kittel) oder
nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (z.B. Uniform, Postbekleidung),
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. R 3.31 Abs. 1 S. 3 LStR).
 

Rz. 154

Bürgerliche Kleidung stellt i.d.R. auch dann keine typische Berufskleidung dar, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Nach der Rspr. des BFH gilt dies auch, wenn das bürgerliche Kleidungsstück (z.B. ein Lodenmantel) durch ein Dienstabzeichen gekennzeichnet ist oder eine entsprechende Dienstanweisung zur Tragung dieses Kleidungsstückes während der Dienstzeit verpflichtet (vgl. BFH v. 19.1.1996, BStBl II 1996, S. 202 = DStR 1996, 378). Eine Ausnahme gilt nur, wenn das bürgerliche Kleidungsstück seiner Art nach eine nur geringfügige private Nutzung vermuten lässt, das Tragen dieses Kleidungsstückes aber in dem ausgeübten Beruf typischerweise dauernd erfolgt (vgl. z.B. für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters BFH v. 30.9.1970, BStBl II 1971, 50, anders FG Brandenburg v. 29.8.2018 – 3 K 3278/15, Revision anhängig).

 

Rz. 155

Eine private Nutzung i.H.v. 5 % ist unschädlich, eine solche von 15 % schädlich (BFH v. 21.11.1986, BStBl II 1987, S. 262).

 

Rz. 156

Erstreckt sich die Nutzung des beruflichen Kleidungsstückes erfahrungsgemäß nicht auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG) oder handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten 800,00 EUR nicht übersteigen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1–3 EStG), so können die Anschaffungskosten für das Kleidungsstück im Jahr der Zahlung sofort abgezogen werden; i.Ü. können nur die AfA als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG).

 

Rz. 157

Geltend gemacht werden können auch sonstige Kosten, die mit der Nutzung der beruflichen Kleidung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (z.B. Reinigung, Reparatur, Aufbewahrung).

b) Kostenübernahme des Arbeitgebers gem. § 3 Nr. 31 EStG

 

Rz. 158

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung oder ersetzt er dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten, ist die Überlassung bzw. die Kostenübernahme steuerfrei. Bei der Kostenübernahme ist allerdings Voraussetzung, dass

die Kostenübernahme nicht nur auf einer einzelvertraglichen Regelung beruht (sondern z.B. auf Gesetz, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag),
betrieblich veranlasst ist und
die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich überstiegen werden (pauschale Barablösen sind danach nur steuerfrei, soweit sie die regelmäßige AfA und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten, vgl. R 3.31 Abs. 2 S. 3 LStR). Aufwendungen für die Reinigung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung, vgl. R 3.31 Abs. 2 S. 4 LStR.

c) Arbeitsschutzrechtliche Aspekte

 

Rz. 159

Es können sich auch Anforderungen an die Arbeitskleidung aus dem Bereich des Arbeitsschutzes ergeben, wenn die Kleidung Schutzfunktionen i.S.e. persönlichen Schutzausrüstung erfüllen muss. Entsprechende Regelungen, insb. zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, finden sich im ArbSchG (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) und der PSA-BenutzungsVO, sowie in der GefahrstoffVO.

 

Rz. 160

Als Bestandteil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. unten Rdn 835 ff.) hat dieser grds. die Kosten der Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu tragen, wozu auch die Kosten für Schutzkleidung gehören. Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in Einzelarbeits- oder Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen sind jedoch zulässig, wenn z.B. eine Verwendung der Schutzausrüstung oder -bekleidung auch außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.

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