Rz. 499

Kernstück einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist die gerechte und angemessene Bewertung der eingereichten Verbesserungsvorschläge. Die Bewertung des Vorschlages, wie auch die Festsetzung der Prämie im Einzelfall, muss dem Vorschlag und dem sich daraus ergebenden Nutzen für den Betrieb angemessen sein. Zugleich können auch durch die Betriebsvereinbarung Anforderungen an den Verbesserungsvorschlag und/oder dessen Einreichung zur Prämienberechtigung vorgegeben werden (LAG Köln v. 18.11.2009 – 9 Sa 483/09).

 

Rz. 500

Voraussetzung für die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages ist, dass er vom Arbeitgeber im Betrieb auch genutzt bzw. durchgeführt wird. Die Höhe der jeweiligen Prämie bemisst sich grds. nach dem (Netto-) Nutzen im Verlaufe eines Jahres für das Unternehmen.

 

Rz. 501

Die konkrete Wahl des Prämienbemessungsplanes hat sich an den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen zu orientieren. In der Praxis haben sich Berechnungsmodelle bewährt, die bei einer errechenbaren Ersparnis einen festen Prozentsatz für die Prämie zugrunde legen und bei einer nicht errechenbaren Ersparnis nach einem Stufenplan bzw. weiteren Wertfaktoren zur Grundprämie verfahren.

 

Rz. 502

Zusätzlich zu Geld- und Sachprämien kommen auch bezahlter Sonderurlaub, eine Beförderung des Vorschlagenden sowie die Förderung in der Berufsausbildung in Betracht.

 

Rz. 503

Die Auszahlung der Prämie ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer noch vor der Durchführung des von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlages oder Abschluss des Bewertungsverfahrens aus dem Betrieb ausscheidet. Im Fall eines Gruppenvorschlages ist die Prämie anteilig an die Mitglieder der Gruppe zu verteilen.

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