Rz. 801

Mit Ausnahme von reinen Zahlungsklagen (§ 39 Abs. 2 ArbnErfG) sind für sämtliche Rechtsstreitigkeiten über schutzfähige gebundene oder freie Erfindungen eines Arbeitnehmers die sog. Patentstreitkammern der LG ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes sachlich ausschließlich zuständig (§ 39 Abs. 1 ArbnErfG i.V.m. § 143 Abs. 1 PatG). Damit besteht auch Anwaltszwang. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit haben die Bundesländer von der Möglichkeit des § 143 Abs. 2 PatG durch entsprechende Rechtsverordnungen bzw. Staatsverträge für die Bezirke mehrerer LG einem von ihnen die Zuständigkeit zuzuweisen Gebrauch gemacht (Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, § 143 Rn 15):

für Baden-Württemberg: LG Mannheim,
für Bayern: LG München I (für den OLG-Bezirk München) bzw. LG Nürnberg-Fürth (für die OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg),
für Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern: LG Hamburg,
für Hessen und Rheinland-Pfalz: LG Frankfurt am Main,
für Niedersachsen: LG Braunschweig,
für Nordrhein-Westfalen: LG Düsseldorf,
für Brandenburg und Berlin: LG Berlin,
für das Saarland: LG Saarbrücken,
für Sachsen: LG Leipzig,
für Sachsen-Anhalt: LG Magdeburg,
für Thüringen: LG Erfurt.
 

Rz. 802

Gegenüber dem allgemeinen Zivilprozess gelten für das Verfahren vor den Patentstreitkammern dieser LG folgende Besonderheiten:

hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit sind die LG ohne Rücksicht auf die ansonsten geltende Streitwertgrenze ausschließlich zuständig (§ 39 Abs. 1 ArbnErfG);
bezüglich der örtlichen Zuständigkeit dieser LG ist in jedem Bundesland (Ausnahme: Bayern und Rheinland-Pfalz) kraft Zuweisung nach § 143 Abs. 2 PatG zentral die Patentstreitkammer eines einzigen LG zuständig;
der Klageantrag muss hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten angemessenen Vergütung nicht beziffert werden (§ 38 ArbnErfG);
Möglichkeit der Streitwertherabsetzung aus wirtschaftlichen Billigkeitserwägungen (§ 144 PatG);
keine Verpflichtung zur Bestreitung eines Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 GKG);
im Regelfall ist das Durchlaufen des Schiedsstellenverfahrens nach dem ArbnErfG Prozessvoraussetzung (§ 37 Abs. 1 ArbnErfG).
 

Rz. 803

Grds. kann das gerichtliche Verfahren nur anhängig gemacht werden, wenn das Schiedsverfahren nach dem ArbnErfG abgeschlossen ist. Ausnahmen hiervon bestehen nach § 37 Abs. 2 bis 5 ArbnErfG in folgenden Fällen, d.h. der Klageweg ist hier ohne Durchlaufen eines Schiedsstellenverfahrens direkt eröffnet:

Geltendmachung von Rechten aus einer eigenen Erfindungsvereinbarung bzw. Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer solchen;
im Fall der über ein halbes Jahr betragenden Dauer des Schiedsstellenverfahrens seit der Anrufung;
Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers;
vertraglicher Ausschluss des Schiedsstellenverfahrens zwischen den Parteien bzw. schlüssiger Verzicht auf das Schiedsstellenverfahren durch rügeloses Einlassen in der ersten mündlichen Verhandlung;
in den besonderen Verfahrensarten des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung der Klageerhebung hierfür;
im Fall einer sog. Einmischungsklage (Hauptintervention) nach § 64 ZPO.
 

Rz. 804

Von diesen Ausnahmen abgesehen ist somit vom LG das vorherige (erfolglose) Durchlaufen eines Schiedsstellenverfahrens von Amts wegen als Prozessvoraussetzung zu prüfen, da es sich hierbei nicht nur um eine von einer Partei zu erhebende prozesshindernde Einrede handelt (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 37 Rn 6).

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