Rz. 21

Die wichtigste rechtliche Voraussetzung zur Durchführung jeder ärztlichen Maßnahme ist neben der Einwilligung des Patienten die Indikation, die anhand des Standes der Wissenschaft für den jeweiligen Patienten in seiner konkreten klinischen Situation beurteilt wird. Zu entscheiden ist hierbei, ob die infrage kommende Maßnahme aus ärztlicher Sicht einen Nutzen für den Patienten hat, dahingehend welches Therapieziel mit der infrage kommenden Maßnahme angestrebt wird und ob das angestrebte Therapieziel durch diese Maßnahme mit einer realistischen Wahrscheinlichkeit zu erreichen ist. Erst wenn die Indikation nach diesen Maßstäben bejaht oder zumindest mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, wird der Patientenwille ermittelt und eröffnet die Möglichkeit zur Anwendung einer Patientenverfügung. Bei fehlender Indikation ist die Überprüfung des Patientenwillens entbehrlich – und damit auch die Einrichtung einer Betreuung.[14] Durch eine Patientenverfügung kann ein Arzt nicht zu einer medizinisch nicht indizierten Behandlung bestimmt werden.

[14] Borasio/Heßler/Wiesing, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (40), A 1952.

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