Rz. 36

Der BGH hat mit Urt. v. 2.4.2019[34] entschieden, dass sich aus der Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen und des damit verbundenen, weiteren Leidens, kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes herleiten lässt. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch wenn es leidensbehaftet ist – als Schaden anzusehen. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es außerdem nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

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