Rz. 8

Weitere Voraussetzung für die verbindliche Patientenverfügung ist nach § 1827 Abs. 1 BGB die Volljährigkeit des Verfügenden. Keine wirksame Patientenverfügung sind Behandlungswünsche eines Minderjährigen, auch wenn dieser an sich einwilligungsfähig ist. Diese können dennoch rechtliche Relevanz haben, wenn sich den schriftlich niedergelegten Behandlungswünschen der Wille des Patienten entnehmen lässt. Denn nach § 1827 Abs. 2 S. 3 BGB sind bei Nichtvorliegen einer (wirksamen) Patientenverfügung insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen (vgl. § 1827 Abs. 2 BGB), so dass auf diesem Wege mittelbar die geäußerten Behandlungswünsche des Minderjährigen Beachtung finden können.

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