1. "Police-Pilot-Steuergerät""

 

Rz. 20

Das System ist ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm NZV 2001, 90). Bei Messungen mit dem -Police-Pilot-Steuergerät" (zum System: DAR 1991, 236; OLG Köln DAR 1999, 516) ist ein Sicherheitsabzug von 10 % (KG NZV 2005, 654) oder gar nur 5 %, selbst bei 100 km/h überschreitenden Geschwindigkeiten ausreichend (OLG Hamm DAR 2004, 42), jedenfalls, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug entfernt (BayObLG DAR 2004, 37). Bei unter 100 km/h liegender Geschwindigkeit reicht ein Abschlag von 5 km/h grundsätzlich aus (OLG Stuttgart DAR 1990, 392).

2. Provida-Verfahren

 

Rz. 21

Auch bei dem Provida-Verfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem noch nicht einmal eine besondere Schulung erforderlich ist und damit keine Schulungsbescheinigung vorgelegt werden muss (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.3.2013 - 2 Ss - OWi 1003/12).

3. VAMA-Messverfahren

 

Rz. 22

Dieses mit den vorbeschriebenen Verfahren vergleichbare Messsystem (DAR 2005, 57) beschreibt Krumm.[3]

 

Achtung: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Die von einem Teil der Rechtsprechung (AG Lübben DAR 2010, 149) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG zfs 2009, 589) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen ebenso wenig wie datenschutzrechtliche (BGH zfs 2010, 171; OLG Brandenburg zfs 2010, 527).

[3] DAR 2005, 57.

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