Rz. 81

Legt der Fahrer sowohl für sich als auch für den Beifahrer in das jeweilige Kontrollgerät eine Scheibe ein, obwohl er alleine fährt, liegt auch dann, wenn er - um seine tatsächliche Lenkzeit zu verschleiern - später die Scheiben tauscht, weder eine Fälschung technischer Aufzeichnung i.S.d. § 268 StGB (OLG Stuttgart NZV 2000, 96; BayObLG NZV 2001, 522) noch eine Urkundenfälschung vor (OLG Karlsruhe DAR 2002, 466).

Der Fahrer ist dann nur wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des nicht ordnungsgemäßen Verwendens von Schaublättern nach dem Fahrpersonalgesetz zu belangen.

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