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Macht der Fahrer im Schaublatt falsche Angaben, ist der Tatbestand grundsätzlich ebenfalls erfüllt. Eine Täuschung kann dagegen bei falschen Angaben über den Abfahrtsort dann nicht angenommen werden, wenn der Fahrer die alleinige Verantwortung für Schaublatteintragungen trägt, wie dies beim Fahrpersonalgesetz der Fall ist. Auch ein Fälschen technischer Aufzeichnungen scheidet in diesen Fällen aus (BayObLG MDR 87, 1047; NJW 1988, 2190).

Dagegen soll nach Auffassung des BayObLG (NZV 1994, 36) die falsche Angabe des Fahrers selbst in den Fällen strafbar sein, in denen der Halter mit seinem Einverständnis wahrheitswidrig als Fahrer eingetragen worden ist, eine Auffassung, gegen die sich das OLG Düsseldorf (NZV 1994, 199) und das OLG Stuttgart (VRS 74, 437) mit guten Gründen wenden.

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