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Obwohl die Benutzungspflicht alleine zur Überwachung sozialrechtlicher Schutzvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) eingeführt worden ist, ist nach h.M. die Verwertung des Schaublattes bzw. der Fahrerkarte zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässig (BGH NJW 1993, 3083; OLG Düsseldorf NZV 1996, 503) und auch geeignet (OLG Hamm DAR 2004, 42).

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