Rz. 48

Das Gericht hat im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 7 KSchG von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagefrist eingehalten ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unstreitig, prüft das Gericht nicht von Amts wegen, ob dieser Vortrag zutreffend ist. Besteht indessen Streit über die Frage des Kündigungszugangs, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Kann der Zugang der Kündigung nicht vom Arbeitgeber bewiesen werden, hat das Gericht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass abgesandte Briefe den Empfänger erreicht haben.[60] Etwas anderes soll für Einwurf-Einschreiben gelten, wenn der Einlieferungs- und die Reproduktion eines Auslieferungsbelegs vorgelegt werden.[61] Diese Auffassung ist allerdings umstritten.[62]

Beachten Sie bitte: Wichtig ist es, den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zutreffend zu ermitteln. Bei Kündigungserklärungen, die in den Briefkasten eingelegt werden, stellt sich häufig die Frage, wann genau der Zugang bewirkt worden ist. Eine generelle Antwort kann hierzu nicht gegeben werden, da es für die Beurteilung dieser Frage auf die Verkehrsanschauung ankommt und diese regional unterschiedlich sein kann.[63]

 

Praxishinweis

Es empfiehlt sich, den Adressaten – beweisbar – telefonisch über den erfolgten Einwurf der Kündigungserklärung in seinen Hausbriefkasten zu informieren. Dann wird der Zugang der Erklärung regelmäßig sogleich bewirkt worden sein.

 

Rz. 49

 

Praxishinweis

Ist die Übergabe der schriftlichen Kündigung im Betrieb nicht möglich, sollte das Kündigungsschreiben, nachdem es dem Boten zur Kenntnis gebracht worden ist, in den Briefumschlag eingelegt werden und von dem Boten unter der dem Arbeitgeber bekannten Wohnanschrift des Arbeitnehmers entweder dem Arbeitnehmer selbst übergeben werden oder in dessen Briefkasten gesteckt werden. Darüber sollte ein Vermerk gefertigt werden, der vom Boten unterschrieben wird. Dieser Vermerk sollte zur Personalakte genommen werden. Im Streitfall kann dann der Bote als Zeuge bei Gericht aussagen.

[60] BGH v. 27.5.1957, BGHZ 24, 309, 312; LAG Rheinland-Pfalz v. 16.8.2021, n.v.
[61] LAG Schleswig-Holstein v. 18.1.2022, AE 2022, 189.
[62] A.A. etwa LAG Rheinland-Pfalz v. 23.9.2013, n.v.
[63] Vgl. zur Zugangsproblematik bei Einlegung von Kündigungserklärungen in den Briefkasten BAG v. 22.8.2019, NZA 2019, 1490.

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