Rz. 42

Stützt der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung auf fehlende soziale Rechtfertigung (§ 1 KSchG), so muss sich aus dem Klagevortrag schlüssig die Anwendbarkeit des KSchG auf dieses Arbeitsverhältnis ergeben. Aufgrund der Änderungen des Schwellenwerts in § 23 KSchG und der dortigen Differenzierung zwischen "Alt-Arbeitnehmern" und "Neu-Arbeitnehmern" mit Wirkung der ab dem 1.1.2004 geltenden Rechtslage wird zu differenzieren sein zwischen den Arbeitnehmern, die vor dem 1.1.2004 eingestellt worden sind und denjenigen, die danach eingestellt worden sind (zum Ganzen vgl. auch § 2 in diesem Handbuch).

 

Rz. 43

Stützt der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein oder zusätzlich zu anderen Unwirksamkeitsgründen auf die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG), so reicht zunächst die Rüge: "Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat ordnungsgemäß im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung beteiligt worden ist. Die Beklagte mag den ordnungsgemäßen Gang des Anhörungsverfahrens vortragen. Dazu behält sich der Kläger eine weitergehende substantiierte Stellungnahme vor."

 

Rz. 44

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung auf § 174 BGB gestützt, also darauf, dass die die Kündigung unterzeichnende Person oder die die Kündigung unterzeichnenden Personen nicht zur Kündigung berechtigt waren und dem Kündigungsschreiben keine Original-Vollmacht beigelegen hat, so muss die diesbezügliche Rüge der fehlenden Vollmacht unverzüglich gegenüber dem Gegner erhoben werden, sodass die entsprechende Rüge allein in der Klageschrift, die möglicherweise erst Wochen danach dem Arbeitgeber zugestellt wird, nicht fristwahrend sein dürfte. Die Rüge sollte deshalb unmittelbar und zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Arbeitgeber gegenüber erklärt werden.[55]

 

Rz. 45

Stützt der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung auf eine nicht vorgenommene oder nicht ausreichende soziale Auswahl, so bedarf es einer entsprechenden Rüge in der Klageschrift. Hat der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben und die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht und/oder andere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht, dann kann er die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Sozialauswahl gem. § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erheben.

[55] Vgl. zur zeitlichen Eingrenzung BAG v. 20.5.2021, NZA 2021, 1178.

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