Rz. 18

Es ist nicht auszuschließen, dass die Diskussion über den Inhalt und den Umfang der Rechtsfolgen des Schleppnetzantrages und über die Berechtigung der Schleppnetztheorie in Anbetracht der Einführung einer einheitlichen Klagefrist, die letztendlich auch den berechtigten Interessen der Arbeitgeberseite dient, wieder ausbrechen wird. Soweit ersichtlich, findet sich dazu in den Gesetzmaterialien nichts. Ob der Gesetzgeber das Problem gesehen hat, lässt sich so ohne weiteres auch nicht feststellen. Um Haftungsfälle auszuschließen, ist insoweit dringend zu empfehlen, trotz des bereits gestellten Schleppnetzantrages jede weitere Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist separat mit der punktuellen Feststellungsklage anzugreifen.[18]

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