Rz. 7

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab, § 4 S. 4 KSchG. Geht die behördliche Zustimmungserklärung schon vor Zugang der Kündigung dem Arbeitnehmer zu, verbleibt es bei dem Lauf der Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung nach § 4 S. 1 KSchG.[4] Weiß der Arbeitnehmer um die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung, kann er sich im Falle einer Kündigung bei Unkenntnis über den Inhalt der behördlichen Zustimmungserklärung zunächst darauf verlassen, dass die Kündigung mangels Zustimmung der Behörde unwirksam ist. Erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung einer Behörde an den Arbeitnehmer soll in diesen Fällen gem. § 4 S. 4 KSchG die dreiwöchige Klagefrist zu laufen beginnen.

 

Rz. 8

In den Fällen des § 9 Abs. 3 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX erlangt der Arbeitgeber vor Zugang der zustimmenden behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer jedenfalls nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist ab Zugang der Kündigung entsprechende Rechtsklarheit. Eine ohne Bekanntgabe einer behördlichen Zulässigkeitserklärung an den Arbeitnehmer diesem gegenüber ausgesprochene Kündigung setzt den Lauf der Drei-Wochen-Frist wie in § 4 S. 4 KSchG nicht in Gang.[5] Preis wirft zu Recht die Frage auf, ob der Arbeitnehmer das Fehlen einer Zulässigkeitserklärung – bis zur Grenze der Verwirkung – jederzeit geltend machen kann.[6] Preis weist zu Recht darauf hin, dass sich der Arbeitnehmer auf § 4 S. 4 KSchG nur verlassen könne, wenn der Arbeitgeber überhaupt wisse, dass ein behördliches Verfahren einzuleiten sei. Kennt der Arbeitgeber die Schwangerschaft oder die Schwerbehinderteneigenschaft nicht und kündigt konsequenterweise ohne behördliche Zustimmungserklärung, ist ab Kündigungszugang die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten, es sei denn, es liegt ein Fall des § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG vor.[7]

[4] KR/Klose, § 4 KSchG Rn 263.
[5] Preis, DB 2004, 70, 77.
[6] Dies für den Fall der Kenntnis des Arbeitgebers vom Bestehen des Erfordernisses einer behördlichen Zustimmungserklärung, BAG v. 13.2.2008, NZA 2008, 1055.
[7] Vgl. für den Fall, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin hatte, BAG v. 19.2.2009, NZA 2009, 980.

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