Rz. 67

Der Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits kann entweder mit einer separaten Leistungsklage in einem eigenständigen Prozess oder durch Klagerweiterung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Der Weiterbeschäftigungsanspruch kann auch als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt werden (sog. uneigentlicher Hilfsantrag).[86] Als solchen legt das BAG ihn regelmäßig selbst dann aus, wenn er anders formuliert ist und zwar selbst dann, wenn sich aus der Begründung ebenfalls nicht ergibt, dass es sich um einen uneigentlichen Hilfsantrag handeln soll.[87] Die Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses ist in den Klageantrag mit aufzunehmen.[88]

 

Rz. 68

Für die Weiterbeschäftigungsklage besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn aus dem Weiterbeschäftigungsantrag auch vollstreckt werden kann. Deshalb muss der Antrag auch inhaltlich so bestimmt sein, dass er die Art der Tätigkeit, mit der der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden soll, konkret beschreibt.

 

Rz. 69

 

Formulierungsbeispiel

Der/die Beklagte wird verurteilt, den Kläger/die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als (…) (hier ist die konkrete Tätigkeit anzugeben wie z.B. Leiter der Einkaufsabteilung oder Maschinenbediener oder Altenpflegehelferin) zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

[86] BAG v. 8.4.1988, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 30.
[88] Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 6. Aufl. 2023, § 102 BetrVG Rn 243.

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