Rz. 6

Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des nicht zu vertretenden Grundes und die unverzügliche Nachholung der Schwangerschaftsmitteilung vor, bleibt der Arbeitnehmerin der besondere Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG erhalten. Die Mitteilung der Schwangerschaft kann auch noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen. Wegen dieser Besonderheit ist im Rahmen der Zulassung verspäteter Klagen gem. § 5 KSchG dessen Absatz 1 um einen S. 2 erweitert worden: "Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 S. 1 KSchG Kenntnis erlangt hat."

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