Rz. 25

Nach ständiger Rspr. des BAG[26] unterbricht bzw. hemmt die Feststellungsklage nach § 4 KSchG nicht die Verjährung von Vergütungsansprüchen. Lohn- bzw. Vergütungsansprüche sind nicht Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage. Im Übrigen ist der Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB) auch noch von anderen Voraussetzungen abhängig, wie z.B. einem wirksamen Angebot der Arbeitsleistung, der Leistungswilligkeit und der Leistungsfähigkeit sowie einem anderweitig erworbenen oder böswillig unterlassenen Zwischenverdienst.[27] Man mag diese Rechtslage für sehr unbefriedigend halten.[28] Die – bemängelten – Kostenrisiken, die mit der Obliegenheit entstehen, zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ggf. vor dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einzuklagen, sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.[29] Im Hinblick auf die insoweit gefestigte Rechtsprechung des BAG[30] ist dringend zu empfehlen, die Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. für die Zeit nach Zugang der fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung jeweils durch Leistungsklage geltend zu machen.

[26] BAG v. 7.11.1991, EzA § 209 BGB Nr. 5; BAG v. 24.6.2015, NZA 2015, 1256.
[28] Für jedenfalls nicht zwingend halten Hertzfeld/Wölfel (EWiR 2016, 217), die die praktischen Konsequenzen der Rechtsprechung des BAG behandeln, das Verständnis des BAG.
[30] Vgl. dazu BAG v. 7.11.2002 – 2 AZR 297/01, AP Nr. 13 zu § 580 ZPO.

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