Rz. 218
▪ | Liegt (drohende) Zahlungsunfähigkeit vor? | ||||||
▪ | Wahl der richtigen Verfahrensart gem. § 304 InsO:
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▪ | Liegt bereits eine Unzulässigkeit des Antrages auf Restschuldbefreiung gem. § 287a Abs. 2 InsO vor? | ||||||
▪ | Ist ein Versagungsantrag insbesondere gem. § 290 InsO wahrscheinlich? | ||||||
▪ | Ist zumindest ein Teil der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen überhaupt restschuldbefreiungsfähig oder ist ein Großteil der Forderungen gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen? | ||||||
▪ | Liegen die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen der Höhe nach über den voraussichtlich anfallenden Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens? | ||||||
▪ | Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend erforderlich – ist ein solcher zuvor durchgeführt worden? | ||||||
▪ | Kann der Schuldner die Kosten des Verfahrens aufbringen? Wenn nicht, ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen und zuvor zu prüfen, ob ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt. | ||||||
▪ | Ist die Beantragung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO für das Eröffnungsverfahren sinnvoll, um z.B. laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner im Eröffnungsverfahren einzustellen? | ||||||
▪ | Besteht für den Schuldner evtl. die Möglichkeit, ein Insolvenzplanverfahren durchzuführen? Voraussetzungen hierfür vorab mit dem Schuldner besprechen und ggf. prüfen. |
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