Rz. 162

Der Massekredit muss, wie jedes andere Darlehen, durch den Insolvenzverwalter besichert werden. Üblicherweise wird deswegen von den Banken ein Sicherheitenpool gebildet. Als Sicherheiten bieten sich die Abtretung neuer Kundenforderungen oder die Sicherungsübereignung von noch freien Massebestandteilen an.

 

Rz. 163

Muster 21.31: Sicherheitenpoolvertrag

 

Muster 21.31: Sicherheitenpoolvertrag

Zwischen der

ABC Bank, Frankfurt, und der DEF Bank, Frankfurt am Main

– nachstehend Banken genannt –

und

Rechtsanwältin R als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Fa. A-GmbH

– nachstehend Insolvenzverwalterin genannt –

wird vereinbart:

Die Banken haben am _____ an die Insolvenzverwalterin ein Massedarlehen i.H.v. 800.000 EUR ausgereicht, das zunächst bis zum _____ befristet ist. Die Insolvenzverwalterin hat zur Besicherung des Massedarlehens den Banken die Halb- und Fertigfabrikate gem. Sicherungsübereignungsvertrag vom _____ sicherungsübereignet, wie auch die Forderungen aus Lieferung und Leistung an die Banken gem. Zessionsvertrag vom _____ sicherungshalber abgetreten. Die vorstehende Sicherungsübereignung wie auch -abtretung erfolgt zur Sicherung aller Ansprüche, auch zukünftiger, bedingter und befristeter, die den Banken mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Filialen gegen die A-GmbH i.L. zustehen. Der Sicherheitenpoolvertrag ist zunächst befristet bis zum _____. Die Prolongierung des Massedarlehens bewirkt automatisch auch die Prolongierung der Poolvereinbarung um denselben Zeitraum.

1. Die ABC Bank wird die o.g. Sicherheiten, auch für die DEF Bank, treuhänderisch verwalten. Die ABC Bank hat im Rahmen der Verwaltung der Sicherheiten selbstständig alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Entscheidungen, die über die allgemeine Verwaltung hinausgehen, werden von der ABC Bank und DEF Bank gemeinsam getroffen. Die ABC Bank hat in diesem Zusammenhang die DEF Bank rechtzeitig über eine solche anstehende Maßnahme zu informieren. In dringenden Fällen entscheidet die ABC Bank alleine, jedoch mit der Maßgabe, dass anschließend unverzüglich die DEF Bank von der Entscheidung zu unterrichten ist.
2.

Die ABC Bank hat insbesondere die vorherige Zustimmung der DEF Bank einzuholen,

bei einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Freigabe von Sicherheiten,
bei der Verwertung der Sicherheiten.
3. Die Insolvenzverwalterin wird den Banken monatlich über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin Bericht erstatten. Insbesondere hat die Insolvenzverwalterin den Banken monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Liquiditätspläne vorzulegen. Die Insolvenzverwalterin wird den Banken jeweils immer zum Monatsende eine aktuelle Bestandsliste der abgetretenen Forderungen und der sicherungsübereigneten Halb- und Fertigfabrikate mit Wertangaben übersenden.
4. Die Banken sind sich darüber einig, dass ggf. weitere seitens der Insolvenzverwalterin im Rahmen des Massedarlehensvertrages zu stellende Sicherheiten mit in diesen Poolvertrag einzubeziehen sind. Dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Kredite einer der beteiligten Banken, die über das Massedarlehen hinausgehen.
5. Die ABC Bank erhält als Entgelt für ihre Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung der Sicherheiten von der A-GmbH eine monatliche Vergütung i.H.v. _____ EUR.
6. Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten werden nach Befriedigung der Verwertungskosten im Verhältnis der Beteiligungsquote der Banken am Massekredit an die Banken verteilt.
7. _____ (Salvatorische Klausel, Sonstiges)
 
(ABC Bank) (DEF Bank) (Insolvenzverwalterin für A-GmbH)

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