Rz. 204

Kommt es im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht zu einer Beendigung des Verfahrens und sind die entsprechenden weiteren Voraussetzungen gegeben, so entscheidet das Insolvenzgericht über den Eröffnungsantrag (Eröffnungsbeschluss) und kündigt die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287a InsO für den Fall an, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nach §§ 295 und 295a InsO nachkommt und dass die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorliegen. Das Insolvenzverfahren dient dazu, das pfändbare Vermögen einschließlich des sog. Neuerwerbs (z.B. pfändbares Einkommen, Erbschaften etc.) zu verwerten und gleichmäßig an die an dem Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger zu verteilen. Dementsprechend liquidiert der vom Gericht mit dem Eröffnungsbeschluss bestellte Insolvenzverwalter die pfändbaren Vermögensgegenstände und zieht den pfändbaren Neuerwerb ein (insbesondere pfändbares Einkommen, Erbschaften und Steuererstattungen). Im eröffneten Verfahren ist der Schuldner gem. § 287b InsO verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen.

Nachdem die Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger verteilt wurde, wird das Verfahren aufgehoben und damit beendet. Bei nicht selbstständig tätigen Personen ist das Insolvenzverfahren, wenn keine komplexen bzw. lange andauernden Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters erforderlich sind, häufig bereits nach ein bis zwei Jahren abgeschlossen.

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