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Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren mit den Anträgen des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung eingeleitet. Das mit dem Eröffnungsantrag eingeleitete Insolvenz(eröffnungs)verfahren ruht während dieses Zeitraums (§ 306 Abs. 1 S. 1 InsO). Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, so hat dieser die Wirkung eines Vergleichs i.S.d. § 794 Abs. 1 ZPO; die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gelten in diesem Fall als zurückgenommen, § 308 InsO. Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gem. § 309 InsO durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden können, wird das Insolvenzeröffnungsverfahren wieder aufgenommen, § 311 InsO. Das Insolvenzgericht sieht von der Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens ab, wenn der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird, d.h. in der Regel wird ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren dann nicht durchgeführt, wenn die Voraussetzungen zur Ersetzung der Zustimmung gem. § 309 InsO nicht vorliegen (Zustimmung durch mehr als die Hälfte der Gläubiger mit mehr als der Hälfte der Summe der Ansprüche).

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