Rz. 159

Insolvenzverwalter ist grundsätzlich zur Betriebsfortführung verpflichtet
Entscheidung über Betriebseinstellung bis zum Berichtstermin nur mit Zustimmung des Gerichts
Betriebsfortführung zur Masseschaffung als Auslaufproduktion oder bei Geschäfts-/Teilgeschäftsveräußerung
Sanierungsmaßnahmen zur Kostenreduzierung
Einleitung eines strukturierten Veräußerungsprozesses
Liquiditätsbeschaffung/Besicherung: Massedarlehen mit Stellung entsprechender Sicherheiten
Betriebs-/Teilbetriebsveräußerung: § 25 HGB nicht anwendbar; § 613a BGB mit Modifizierungen anwendbar

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