Rz. 159
▪ | Insolvenzverwalter ist grundsätzlich zur Betriebsfortführung verpflichtet |
▪ | Entscheidung über Betriebseinstellung bis zum Berichtstermin nur mit Zustimmung des Gerichts |
▪ | Betriebsfortführung zur Masseschaffung als Auslaufproduktion oder bei Geschäfts-/Teilgeschäftsveräußerung |
▪ | Sanierungsmaßnahmen zur Kostenreduzierung |
▪ | Einleitung eines strukturierten Veräußerungsprozesses |
▪ | Liquiditätsbeschaffung/Besicherung: Massedarlehen mit Stellung entsprechender Sicherheiten |
▪ | Betriebs-/Teilbetriebsveräußerung: § 25 HGB nicht anwendbar; § 613a BGB mit Modifizierungen anwendbar |
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