Rz. 119

Im Gegensatz zur Aussonderung, die auf die Herausgabe eines nicht zur Insolvenzmasse gerichteten Gegenstandes gerichtet ist, gewährt das Absonderungsrecht eine vorzugsweise Befriedigung aus dem Gegenstand[81] Die abgesonderte Befriedigung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.[82]

[81] Vgl. BGH NJW 1959, 2251; Lohman, Heidelberger Kommentar InsO, § 49 Rn 1.
[82] Zur Prozessführungsbefugnis bei Absonderungsrechten BGH InVo 1996, 261; Lohmann, Heidelberger Kommentar InsO, § 49 Rn 22.

(1) Unbewegliche Gegenstände

 

Rz. 120

Gem. § 49 InsO unterliegen der Absonderung die Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Dazu gehören in der Hauptsache Rechte an Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte. Dabei erstreckt sich die Absonderung regelmäßig auch auf das Zubehör (§ 1120 BGB).[83] Die einzelne Berechtigung zur Absonderung, der Inhalt des Absonderungsrechtes wie auch die Rangfolge der Berechtigten ergeben sich aus dem ZVG.

[83] Vgl. BGHZ 34, 85; Schmidt, Karsten/Thole, § 49 Rn 14.

(2) Rechtsgeschäftliche Pfandrechte

 

Rz. 121

Auch ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht (§§ 50, 51 InsO) gibt dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. In § 51 InsO werden den rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechten die Sicherungsübereignung, die Sicherungszession und der verlängerte Eigentumsvorbehalt gleichgestellt.

(3) Gesetzliche Pfandrechte

 

Rz. 122

Gesetzliche Pfandrechte[84] und Pfändungspfandrechte berechtigen den Pfandrechtsgläubiger zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 InsO). Das Pfandrecht muss vor Insolvenzeröffnung entstanden sein, da nach Eröffnung § 91 InsO entgegensteht. Bei Pfändungspfandrechten ist die Sperrfrist des § 88 InsO zu beachten.

[84] Überblick zu den gesetzlichen Pfandrechten: Lohmann, Heidelberger Kommentar InsO, § 50 Rn 21.

(4) Sicherungsübereignung

 

Rz. 123

In § 51 InsO ist ausdrücklich geregelt, dass dem Sicherungsgeber in der Insolvenz des Sicherungsnehmers lediglich ein Absonderungsrecht zusteht. Der Insolvenzverwalter wird, bevor er Gegenstände aus der Insolvenzmasse zur abgesonderten Befriedigung herausgibt oder den Verwertungserlös auskehrt, sorgfältig die einzelnen Sicherungsvereinbarungen im Hinblick auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz prüfen. Insbesondere wird er darauf achten, ob der Sicherungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Das könnte bspw. bei der Sicherungsübereignung von Warenlagern, die permanent im Bestand wechseln, problematisch sein.

Der Insolvenzverwalter überprüft darüber hinaus auch die Sicherungsübereignungsverträge unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit. Sicherungsübereignungsverträge bzw. Sicherungszessionen können gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie den Schuldner übermäßig knebeln oder wenn eine Übersicherung der Sicherungsnehmer vorliegt.[85] Besondere Aufmerksamkeit wird der Insolvenzverwalter der Überprüfung einer eventuellen Anfechtbarkeit der Sicherungsübereignungsvereinbarung widmen.

[85] Vgl. Imberger, Frankfurter Kommentar, § 51 Rn 11 ff.

(5) Sicherungszession

 

Rz. 124

Da die Sicherungszession (Globalzession) überwiegend treuhänderischen Charakter hat, steht auch hier dem Sicherungsnehmer lediglich ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu (§ 51 InsO).

 

Rz. 125

In der Praxis treffen häufig konkurrierende Sicherungsrechte unterschiedlicher Gläubiger aufeinander. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip.[86] Schwierigkeiten treten jedoch auf, wenn beide Sicherungsrechte gleichzeitig entstehen. Bei verlängerten Eigentumsvorbehalten und gleichzeitigem Vorliegen einer Globalzession gehen i.d.R. die Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten vor.[87] Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang gegenüber einer Raumsicherungsübereignung.[88]

 

Rz. 126

Nach § 166 InsO steht dem Verwalter das Verwertungsrecht am Absonderungsgut zu, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Der Verwalter darf auch eine Forderung, die der Schuldner sicherungshalber abgetreten hat, einziehen oder in sonstiger Weise verwerten, § 166 Abs. 2 InsO.

 

Rz. 127

Der Verwalter ist den absonderungsberechtigten Gläubigern gegenüber gem. § 167 InsO zur Auskunft verpflichtet. Er hat dem absonderungsberechtigten Gläubiger mindestens eine Woche vor der Verwertung seine Verwertungsabsicht mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen, § 168 InsO. Die Mitteilungspflicht gem. § 168 InsO umfasst Zeitpunkt und Art der Veräußerung, den Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten. Eine Veräußerung unter Verletzung der Mitteilungspflicht ist wirksam, kann bei nachweislich nachteiliger Veräußerung aber Haftungsansprüche gem. § 60 InsO auslösen. Eine verzögerte Verwertung nach dem Berichtstermin löst u.U. Zinsansprüche des Gläubigers aus, § 169 InsO. Der Insolvenzverwalter kann den Gegenstand zur Verwertung durch den Absonderungsberechtigten freigeben, § 170 Abs. 2 InsO ("unechte" Freigabe).

Der Insolvenzverwalter ist zur Vorwegentnahme der Pauschalen für die Feststellung i.H.v. 4 % und für die Verwertung i.H.v. 5 % aus dem erzielten Verwertungserlös berechtigt, § 171 InsO. Zu entnehmen ist außerdem die die Mass...

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