Rz. 157

Der Verwalter ist angehalten, den Betrieb zumindest bis zur ersten Gläubigerversammlung fortzuführen, bis die Gläubigermehrheit entscheidet, ob der Betrieb eingestellt, vorläufig fortgeführt oder ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden soll, § 157 InsO. Hinsichtlich der Verwertung des Unternehmens bietet die Insolvenzordnung verschiedene Möglichkeiten.

Die Betriebsfortführung kann zum Zwecke der Masseschaffung, z.B. durch Fertigstellung von Halbfabrikaten, wie auch zum Zwecke der Unternehmensveräußerung erfolgen. Schließlich erhält der Verwalter auch für den Betrieb insgesamt einen Erlös, der der Masse zugutekommt.

 

Rz. 158

Ein erfahrener Verwalter wird sich auch die Frage stellen, ob eine Sanierung des Unternehmens aus der Insolvenz heraus möglich ist, um den Betrieb und die Arbeitsplätze – wenn auch ggf. auf einem niedrigeren Niveau – zu erhalten. Die Verwertung eines sanierten Unternehmens durch Verkauf als Ganzes wird für die Masse und damit für alle Gläubiger effektiver sein als die Zerschlagung des Unternehmens. Möglich ist auch die Fortführung nur eines Unternehmensteils mit dem Ziel der Veräußerung und der Schaffung von Masse, wenn lediglich ein Teil des Unternehmens sanierungsfähig ist.

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